Sonderanträge zur Bewerbung
Ein Sonderantrag ist ein Antrag, den Sie zusätzlich zum Zulassungsantrag im Rahmen Ihrer Online-Bewerbung stellen können, um bei der Studienplatzvergabe bevorzugt behandelt zu werden.
Ein Sonderantrag kann zum Erfolg führen, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei kann nicht jeder Grund, den Sie selbst als relevant ansehen, bei der Studienplatzvergabe als 'Sonderfall' anerkannt werden.
Selbstverständlich müssen Sie Ihrem Sonderantrag geeignete Nachweise beifügen.
Bitte beachten Sie den gesonderten Hinweis der Fakultät Gestaltung zum Härtefallantrag.
Ein Härtefall gem. HZVO liegt nur dann vor, wenn in der Person des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass auch bei Anlegen besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur 1 Semester auf die Zulassung zu warten.
Eine ausführliche Begründung mit Nachweisen (z.B. ein ärztliches Attest) ist dem Antrag auf Anerkennung als Härtefall beizufügen. Finanzielle Umstände, die die sofortige Aufnahme des Studiums erfordern, oder Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit eines Elternteils oder sonstiger Verwandter begründen i.d.R. keinen Härteantrag.
Unter die Vorwegauswahl fallen die Bewerber, die einen Dienst nach HZVO abgeleistet haben und unmittelbar vor oder während der o.g. Tätigkeit im genannten Studiengang an der jeweiligen Fachhochschule zugelassen wurden (Kopie des Zulassungsbescheides bitte beifügen). Die Vorwegauswahl gilt nur bis zum zweiten nach dem Dienstende durchgeführten Vergabeverfahren.
Ein im öffentlichen Interesse zu berücksichtigender oder fördernder Personenkreis gem. HZVO ist gegeben bei Bewerbern, die
a) wegen der Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes an die Trainingsmöglichkeiten am Studienort gebunden sind,
b) soziale Pflichten am Wohnort wahrnehmen, deren Erfüllung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, insbesondere Tätigkeiten in herausgehobener Funktion in einer Einrichtung des Katastrophenschutzes oder Zivilschutzes; Bestellung zum Bewährungshelfer, Vormund, Betreuer oder Pfleger im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; Bestellung zur Pflegeperson, zum Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Ausübung eines Mandats in einer Kommunalen Vertretungskörperschaft und deren Wahrnehmung bei Zulassung an einem anderen als dem gewünschten Studienort nicht möglich wäre.
In der Wartezeitquote erfolgt die Vergabe der Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen allein nach der Anzahl der Wartesemester. Bewerber/innen können durch einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit "beeinträchtigungsbezogene, nicht selbst zu vertretende Umstände geltend machen, die zu einer Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung geführt haben." Falls sie Auswirkungen beeinträchtigungsbedingter Umstände auf die Wartezeit belegen können, nehmen sie mit der („korrigierten“) längeren Wartezeit am Vergabeverfahren teil.
Der Nachweis der Auswirkungen auf die Schullaufbahn kann durch Kopien der Schulzeugnisse erfolgen. Zusätzlich müssen Bewerber und Bewerberinnen eine Bescheinigung der Schule über Gründe und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (beispielsweise Wiederholung eines Schuljahres wegen mehrmonatigem Klinikaufenthalt oder zu hohen krankheitsbedingter Fehlzeiten) beifügen. Weitere geeignete Nachweise sollten eingereicht werden.
Die Teilnahme an einem Schüleraustausch oder einem Auslandsschuljahr sind keine Begründungen.