Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen zur Einreise
Zum Studium in Deutschland benötigen ausländische Studierende eine Aufenthaltserlaubnis. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss grundsätzlich bereits vor der Einreise nach Deutschland in Form einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden.
Informationen des Auswärtigen Amts zur Beantragung des Studentenvisums
Zur Ausstellung eines Einreisevisums ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland der Zulassungsbescheid der Hochschule Pforzheim (ggf. auch eine Bescheinigung über die erfolgte Bewerbung an Hochschule Pforzheim) notwendig. Ebenfalls ist ein Nachweis über die Finanzierung der Studien- und Lebenshaltungskosten in Deutschland vorzulegen (siehe nachstehend). Im Falle von spezifischen Fragen zur Beantragung eines Einreisevisums wenden Sie sich bitte direkt an die Deutsche Auslandsvertretung (Deutsche Botschaft, Deutsches Konsulat) in Ihrem Heimatland. Alle Informationen zu den Auslandsvertretungen finden sich unter http://www.auswaertiges-amt.de
Staatsangehörige der Europäischen Union, der EFTA-Staaten (Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein) sowie Staatsbürger/innen aus Australien, Israel, Honduras, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz, Südkorea und USA können zunächst ohne Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland einreisen. Studierende aus diesen Ländern (ausgenommen EU) müssen jedoch nach ihrer Ankunft in Pforzheim eine Aufenthaltserlaubnis (Studentenvisum!!!) bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen.
In manchen Ländern (z.B. China) sind zusätzlich APS-Vorprüfungsverfahren zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente notwendig, bevor ein Visum ausgestellt werden kann.
Nutze den Visa-Navigator des Auswärtigen Amtes, um schnell eine Antwort auf die Visa-Frage zu erhalten.
Bei der Beantragung des Studentenvisums bei der deutschen Botschaft / Konsulat ist nachzuweisen, dass die Finanzierung des Studiums in Deutschland sichergestellt ist. Der Finanzierungsnachweis soll belegen, dass Sie für die Zeitdauer des Studiums in Deutschland (insbesondere das erste Studienjahr) genügend Geld zur Verfügung haben und während Ihres Aufenthaltes keine Sozialleistungen des Aufnahmestaats in Anspruch werden nehmen müssen. Studierende und Studienbewerber aus Drittstaaten müssen nachweisen, dass sie monatlich i.d.R. mindestens 992 Euro, also 11.904 Euro pro Jahr zur Verfügung haben . Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten geringer sind als 224 Euro (Betrag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG), mindert sich der nachzuweisende Betrag entsprechend. Von einigen Ausländerbehörden kann auch ein höherer Betrag verlangt werden.(Änderungen vorbehalten)
Der Finanzierungsnachweis kann erbracht werden durch:
a) Verpflichtungserklärung der Eltern:
Das ist eine schriftliche Erklärung der Eltern über die finanzielle Unterstützung Ihres Nachkommen mit 934 Euro monatlich für mindestens ein Jahr oder länger. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind bei der Botschaft darzulegen, d.h. entsprechende Belege zu Einkommens- und/oder Vermögensverhältnis der Eltern (z.B. Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate, aktueller Banknachweis etc.) müssen vorgelegt und durch die deutsche Botschaft / Konsulat in Ihrem Heimatland beglaubigt sein.
b) Verpflichtungserklärung eines Dritten:
Eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung, dass jemand für Ihre Lebenshaltungskosten aufkommen wird. Die Verpflichtungserklärung ist bei der Visumsantragstellung in Ihrem Heimatland und der Einreise vorzulegen. Nach einer erfolgreichen Einreise muss die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde abgegeben werden.
Häufig wird der Finanzierungsnachweis durch die Einzahlung einer bestimmten Geldsumme auf ein Sparbuch/Sperrkonto nachgewiesen. Bei der Visumsbeantragung muss das Original oder eine beglaubigte Kopie des Sparbuchs-/-Kontos vorliegen. Das Geld muss nach der Einreise auf ein Sparbuch/ -konto einer deutschen Bank überwiesen werden. Das Sparbuch wird oftmals mit einem Vermerk versehen, der die Summe, die vom Konto abgehoben werden kann, beschränkt.
c) Stipendium:
Falls Sie ein Stipendium aus deutschen öffentlichen Mitteln, einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation, ein Stipendium aus den öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes erhalten oder das Auswärtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst oder eine sonstige deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an eine deutsche Hochschule übernommen hat, müssen Sie eine Stipendienbescheinigung mit Angabe der Höhe und der Dauer des Stipendiums vorlegen.
Bitte beachten Sie, dass nicht jede der gerade genannten Finanzierungsmöglichkeiten in allen Ländern akzeptiert wird.
Ein (Internationaler) Studierender darf max. 20h in der Woche arbeiten. In den vorlesungsfreien Zeiten ist eine Erhöhung möglich. Für eine Arbeit auf selbstständiger Basis (z.B. als Nachhilfelehrer oder Unternehmer) muss bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Genehmigung beantragt werden.
Grundsätzlich darf die ausgeübte Beschäftigung den Zweck der Aufenthaltsbewilligung (z.B. Studium, Deutschkurs, Studienkolleg) nicht beeinträchtigen oder die Aufenthaltsdauer verlängern. Sie müssen eine Steuer ID beim Arbeitgeber vorlegen, damit dieser die Steuern und Sozialabgaben abführen kann! Die Steuer ID kann beim ortsansässigen Finanzamt beantragt werden.
Studienfachwechsel
Bei Studierenden, die eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken besitzen, wird der Zweck des Aufenthaltes grundsätzlich durch die Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) bestimmt (§ 28.5.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz).
Bei einer Änderung der Fachrichtung (= Fachwechsel) liegt grundsätzlich und immer ein Wechsel des Aufenthaltszweckes vor.
Ein Studiengang- oder Studienfachwechsel innerhalb der ersten 18 Monate nach Beginn des Fachstudiums ist erlaubt, obwohl ein Wechsel des Aufenthaltszweckes vorliegt.
Ein Studiengang- oder Studienfachwechsel zu einem späteren Zeitpunkt muss von der Ausländerbehörde genehmigt werden. Die Ausländerbehörde wird die Genehmigung nur dann erteilen, wenn die bisherigen Studienleistungen auf den neuen Studiengang angerechnet werden können und sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert. Dazu ist eine Bescheinigung der Hochschule erforderlich.
Die Genehmigung der Ausländerbehörde ist auch dann Voraussetzung, wenn der Wechsel im gleichen Studiengang zwischen verschiedenen Hochschularten – z.B. Wechsel von einer Fachhochschule zur Universität – vorgenommen wird.
Aufenthalt in Deutschland VOR Studienbeginn
Studieninteressenten können ein Visum erhalten, um die deutsche Sprache zu erlernen und/oder sich auf das Studium vorzubereiten. Der Status dieses Visums nennt sich "Studienbewerber" und kann für maximal ein Jahr gewährt werden. Um ein Visum als Studienbewerber zu erhalten müssen ähnliche Voraussetzungen erfüllt werden wie für ein Studentenvisum. Studienbewerber sind nicht berechtigt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch die Möglichkeit 120 Tage im Jahr zu arbeiten ist bei diesen Visum nicht eingeschlossen.
Aufenthalt in Deutschland NACH Beendigung des Studiums
Nachdem sie ihren Abschluss gemacht haben, dürfen ausländische Absolventen bis zu 18 Monate in Deutschland bleiben (zum Beispiel um eine Arbeitsstelle zu finden). Während dieser Orientierungsphase ist es möglich, ungebrenzt einer Beschäftigung nachzugehen.