HS PF

Verbeamtung

Händeschütteln

Wenn Sie an der Hochschule Pforzheim Ihren Dienst antreten, werden Sie, bei Vorliegen der beamten- bzw. berufsrechtlichen Voraussetzungen, zur/zum Beamter*in auf Probe ernannt. Während dieser 3-jährigen Probezeit wird Ihre fachliche Leistung, Eignung und Befähigung erprobt.

Spätestens ein halbes Jahr, bei W3-Professuren spätestens ein Jahr, vor Ablauf der Probezeit bzw. sechs Wochen vor Ablauf eines befristeten Vertrages, erstellt die jeweilige Fakultät einen Erfahrungs- oder Eignungsbericht über die fachliche, pädagogische und sonstige Eignung. Er ist Grundlage für die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit bzw. für die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Bei W3-Professuren erfolgt die Verleihung der Eigenschaft einer/einer Beamt*in auf Lebenszeit durch den Ministerpräsidenten.

Die Höchstaltersgrenze für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist gesetzlich vorgesehen. Bei Professor*innen gilt hierbei die Vollendung des 47. Lebensjahres als Grenze. Diese Altersgrenze kann je nach persönlichen Umständen erhöht werden, wie Vorbeschäftigungen, Pflege- und Betreeungsfälle und die Absolvierung des Zivil- bzw. Wehrdienst (Mehr Informationen im § 48 der Landeshaushaltsordnung)

Mit der Versetzung in den Ruhestand endet lediglich das aktive Beamtenverhältnis. Dies stellt keine Entlassung dar, denn der/die Beamte*in bleibt als Ruhestandsbeamter*in ihrer/seiner bisherigen Dienststelle mit fortbestehenden Rechten, wie beispielsweise Ruhestandsbezüge, und Pflichten, wie Verschwiegenheit oder Wohlverhalten, verbunden.

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Als „Lebenszeit“ wird die Lebensspanne eines*r Beamt*in definiert. Zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen – außer dem Tod des*r Beamter*in – die Entlassung durch einen Verwaltungsakt. Gründe hierfür können der Verlust der Staatsangehörigkeit, Unvereinbarkeiten mit dem Beamtenstatus oder ein Antrag des*r Beamte*in selbst sein. Weiterhin gilt, dass ein*e Beamter*in seinen Status verliert, wenn er/sie rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe größer 12 Monate verurteilt wird oder wegen einer schwerwiegenden Verfehlung und eines darauffolgenden Disziplinarverfahrens zur Rechenschaft gezogen wird.