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Flexible Arbeitszeitmodelle

Vieles im Leben ist nicht exakt planbar. Ob es zum Beispiel die Geburt eines Kindes ist oder die plötzliche Pflegebedürftigkeit eines Elternteils. Wir als Hochschule wissen um die Herausforderungen des Lebens und möchten Ihnen die Flexibilität und Freiheit bieten, diese zu bewältigen.

Die Hochschule bietet verschiedene Arbeitszeitmodelle. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden – wichtig ist dabei immer, dass die dienstlichen Belange erfüllt werden.

Die nebenstehende Grafik zeigt Ihnen einen Überblick über die möglichen Modelle.

Ihr Kontakt

Wenn Sie die Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitmodelle nutzen möchten oder Fragen dazu haben, melden Sie sich gerne bei Ihrem zuständigen Personalteam.

 

Überblick über die Arbeitszeitmodelle der Hochschule

Häufige Fragen

Teilzeit bei Betreuung

Individuelle Regelungen, auch über die vereinbarten Arbeitszeitregelungen hinaus, sind bei der Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder der ärztlich bestätigten Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen möglich. Hierfür benötigen wir einen von Ihnen gestellten Antrag.

Für Ihren Antrag teilen Sie uns bitte schriftlich mit,

  • weshalb Sie einen Antrag auf Teilzeit stellen,
  • ab wann dieser gelten soll und
  • wie viel Prozent Sie anstreben.

 

Teilzeit in andereren Fällen

Wollen Sie eine Teilzeit in anderen Fällen als den oben genannten vereinbaren, so können Sie sich auf § 11 Abs. 2. TV-L Beschäftigte berufen. Demnach können Sie verlangen, dass die Hochschule mit Ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung erörtert  ̶  mit dem Ziel zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

Telearbeit wird an der HS PF auf freiwilliger Basis gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Für die Teilnahme an der Telearbeit ist ein individueller Antrag einzureichen. Weitere Informationen sowie den Antrag können Sie hier abrufen.

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbedienstete beträgt

  • für Beamte 41 Stunden,
  • für Beschäftigte 39,5 Stunden

und ist an fünf Arbeitstagen pro Woche (Montag - Freitag) zu erbringen.

 

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (Soll-Arbeitszeit) beträgt

  • für die Beamten jeweils 8 Stunden und 12 Minuten,
  • für die Beschäftigten jeweils 7 Stunden und 54 Minuten.

 

Weitere Informationen zur Arbeitszeit finden Sie in der Dienstvereinbarung.

Die Hochschule Pforzheim verzichtet auf das klassische Kernarbeitszeitmodell und setzt stattdessen auf ein Funktionszeitmodell.

Ein Arbeitstag gliedert sich in Gleitzeit und Funktionszeit.

  • Die Gleitzeit umfasst jeweils den Zeitraum vor und nach der festgelegten Funktionszeit.
  • Bei der Funktionszeit handelt es sich um eine Variation der Gleitzeit, bei welcher die verbindliche Anwesenheitspflicht entfällt, soweit die Funktionsfähigkeit der einzelnen Abteilungen sichergestellt ist. Während der Funktionszeit kann nach Rücksprache mit dem / der jeweils Vorgesetzten also von einer Anwesenheitspflicht abgesehen werden, sofern die Aufrechterhaltung des Dienstbetrieb gewährleistet werden kann.

 

Funktionszeit:

Montag bis Donnerstag:         9:00 Uhr – 15:30 Uhr

Freitags:                                  9:00 Uhr – 12:00 Uhr

In den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten verkürzt sich die Funktionszeit montags bis donnerstags von 15:30 Uhr auf 14:00 Uhr.

 

Abweichungen von Funktionszeit

Sollten Sie von diesen Zeiten abweichen müssen, z.B. zur nachweislichen Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen, können Sie einen Antrag stellen. Lesen Sie hierzu die Hinweise zum Antrag unter der Frage "Wann sind individuelle Regelungen möglich?".

 

Weitere Informationen zur Arbeitszeit finden Sie in der Dienstvereinbarung.

Als frühester Arbeitszeitbeginn wird 7:00 Uhr, als spätestes Arbeitszeitende wird 20:00 Uhr festgelegt.

In der Zeit vom 01.07. - 30.09. wird als frühester Arbeitszeitbeginn 6:00 Uhr, als spätestes Arbeitszeitende 20:00 Uhr festgelegt.

 

Weitere Informationen zur Arbeitszeit finden Sie in der Dienstvereinbarung.

Die tägliche Arbeitszeit darf vorbehaltlich sonstiger besonderer Bestimmungen

  • höchstens 10 Stunden betragen.
  • Die tägliche Höchstarbeitszeit für Schwangere und Stillende Mütter beträgt 8,5 Stunden.
  • Für Jugendliche ab 15 Jahren beträgt die Höchstarbeitszeit 8 Stunden.
  • Überschreitungen sind im Einzelfall auf Anordnung oder mit Genehmigung des Vorgesetzten, im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes, aus dringenden dienstlichen Gründen zulässig und anrechenbar.
  • Zwischen dem Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn am Folgetag muss gemäß den rechtlichen Bestimmungen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen.

 

Weitere Informationen zur Arbeitszeit finden Sie in der Dienstvereinbarung.

Kurzfristige oder einmalige Abweichungen vom Funktionszeit- und Arbeitszeitrahmen sowie Abend-, Wochenend-, Feiertagsverpflichtungen können von Fall zu Fall zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes aus zwingenden Gründen (z B. für Praktika, Vorlesungen und Übungen in den Abendstunden, Projekte, Prüfungsaufsicht, Gremien etc.) erfolgen.

 

Längerfristige und/oder regelmäßige Abweichungen müssen in Abstimmung mit der Abteilung Personal und Organisation (Personalabteilung) und der Zustimmung vom Personalrat vorher erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten Sonderregelungen sind der Dienstvereinbarung als Anlagen hinzugefügt.

 

Weitere Informationen zur Arbeitszeit finden Sie in der Dienstvereinbarung.

Für Vollzeitbedienstete

Das Zeitguthaben darf zum Monatsende maximal 83 Stunden und die Zeitschuld maximal eine Wochenarbeitszeit betragen.

 

Bei Teilzeitkräften

Das Gleitzeitguthaben ist im Verhältnis ihrer Arbeitszeit umzusetzen, d.h. die Überträge sind entsprechend dem Prozentsatz der Arbeitszeit zu reduzieren.

 

Das Guthaben, das zum Monatsende darüber hinausgeht, verfällt.

Arbeitszeitausgleich ist zulässig, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.


Mindestens 4x im Monat ist die Möglichkeit einer Abwesenheit während der Funktionszeit zu gewähren.
Der Bedienstete kann auf Antrag ganztägig vom Dienst freigestellt werden. Die Genehmigung erfolgt durch den Vorgesetzten.

Es ist ein wichtiges arbeits-, gleichstellungs- und familienpolitisches Anliegen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben müssen.

Für diejenigen, die ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern möchten, ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ein Recht auf Brückenteilzeit eingeführt worden. Nach der Phase der Brückenteilzeit kehren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück.

 

Beschäftigte können, sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmendem Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringert wird. Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe (zum Beispiel Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen) gebunden.