HS PF

Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

Welche Leistungen können anerkannt bzw. angerechnet werden? Welche Fristen gelten? Und wie ist der Ablauf?

Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie sich Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die Sie in anderen Studiengängen und/oder an anderen Hochschulen erbracht haben, anerkennen bzw. anrechnen lassen können.

Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie die Studienleistungen an unserer Hochschule in einem anderen Studiengang, an einer anderen Hochschule in Deutschland oder an einer ausländischen Hochschule erbracht haben. Nähere Informationen dazu und zur Antragstellung finden Sie in den folgenden Unterpunkten:

Auch wenn die Begriffe Anerkennung und Anrechnung häufig synonym verwendet werden, unterscheiden sie sich. Wenn an manchen Stellen nur von Anerkennung oder Anrechnung die Rede ist, so ist grundsätzlich beides gemeint.

Anerkennungen beziehen sich auf Leistungen oder Abschlüsse, die an einer Hochschule erworben wurden (vgl. § 35 Abs. 1 LHG)

Anrechnungen betreffen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, z. B. im Rahmen einer Ausbildung (§ 35 Abs. 3 LHG)

 

Rechtliche Grundlagen für Anerkennungen und Anrechnungen sind die Anerkennungs- und Anrechnungssatzung der Hochschule Pforzheim sowie das Landeshochschulgesetz (LHG).

Die Prüfung einer möglichen Anerkennung bereits erbrachter Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen findet an der HS PF nur bei vorliegender Immatrikulation statt. Eine verbindliche Beurteilung zu möglichen Anerkennungen ist vor der Immatrikulation nicht möglich. 

Die Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen erfolgt mit einer Ausnahme nur auf Antrag. Der Antrag kann jedes Semester innerhalb der ersten sechs Wochen ("Sechs-Wochen-Frist") nach Vorlesungsbeginn gestellt werden. Wenn Sie diese Frist versäumen, können Sie den Antrag erst wieder im nächsten Semester stellen. Stellen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse den Antrag zu Beginn Ihres Studiums, damit Sie sicher sein können, ob und welche Prüfungsleistungen anerkannt bzw. angerechnet werden. Einmal erbrachte Prüfungsleistungen können nicht mehr nachträglich anerkannt bzw. angerechnet werden.

Sobald das Formular vollständig ist, d. h. alle erforderlichen Unterschriften zusammengetragen sind, werfen Sie das Formular bitte im Postfach 28 (Prüfungsamt) ein. Die Postfächer finden Sie im W1-Gebäude (Erdgeschoss bei den Kopierern).

Eine AUSNAHME für die ANTRAGSTELLUNG besteht bei einem Studiengangwechsel innerhalb verwandter Studiengänge an der HS PF. Jeweils verwandt sind

  • alle betriebswirtschaftlichen Bachelorstudiengänge
  • im Bereich Maschinenbau die Bachelorstudiengänge „Allgemeiner Maschinenbau“, „Maschinenbau/Produktentwicklung“, „Maschinenbau/Produktionstechnik und -management“,
  • alle Bachelorstudiengänge im Bereich Wirtschaftsingenieurwesen

Hier werden die Prüfungsleistungen sowie Prüfungsfehlversuche von Amts wegen angerechnet. Ein Antrag auf Anerkennung ist hier seitens Studierender nicht zu stellen.

Benötigen Sie aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen mehr Zeit, um die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und die erforderlichen Unterschriften einzuholen, beantragen Sie bitte VOR ABLAUF der Sechs-Wochen-Frist formlos per E-Mail beim Prüfungsamt eine NACHFRIST, damit eine Anerkennung bzw. Anrechnung noch im selben Semester erfolgn kann.

Die jeweiligen Antragsformulare für die Anerkennung von erbrachten Studienleistungen an anderen Hochschulen und bei einem Studiengangwechsel innerhalb der HS PF sowie von Zwischenprüfungen finden Sie im E-Campus unter Studium bei den Downloads.

Bitte informieren Sie sich beim Akademischen Auslandsamt der HS PF sowie bei Ihrer Fakultät zur Vorgehensweise und den Zuständigkeiten zum Thema Anrechnung von erbrachten Prüfungsleistungen an einer ausländischen Hochschule.

Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf der Webseite Studieren im Ausland (Studieren an einer Partnerhochschule) des Akademischen Auslandsamtes unter "Auslandssemester – Schritt für Schritt". Dort in der Rubrik Learning Agreement & Kurswahl sowie Notenanerkennung

Weitere Informationen und Kontaktdaten erhalten Sie auf den folgenden jeweiligen Webseiten der Fakultäten:

Studierende der Fakultät für Wirtschaft und Recht

Studierende der Fakultät für Technik

Studierende der Fakultät für Gestaltung

Bei einem Studiengangwechsel innerhalb der HS PF gibt es folgende zwei Anerkennungsverfahren.
 

Wechsel innerhalb verwandter Studiengänge

Jeweils verwandt sind alle betriebswirtschaftlichen Studiengänge, die beiden Maschinenbaustudiengänge und die Wirtschaftsingenieurstudiengänge.
Bei einem Wechsel in einen verwandten Studiengang innerhalb des Fachbereichs, erfolgt die Anerkennung von Amts wegen. Das bedeutet, hier werden die Prüfungsleistungen automatisch angerechnet. Ein Antrag auf Anrechnung ist seitens Studierender nicht zu stellen. HINWEIS: Zusätzlich zu den Prüfungsleistungen werden Prüfungsfehlversuche anerkannt.
 

Wechsel in einen nicht verwandten Studiengang

Bei einem Wechsel in einen nicht verwandten Studiengang erfolgt die Anerkennung nur auf Antrag seitens Studierender. Beachten Sie die hierfür geltende Sechs-Wochen-Frist zu Beginn eines jeden Semesters. Nähere Informationen zu der Frist finden Sie oben unter Antragstellung Sechs-Wochen-Frist. HINWEIS: Prüfungsfehlversuche werden nicht anerkannt.

Weitere wichtige Hinweise zu einem Studiengangwechsel wie z. B. zur Bewerbung für ein 1. Fachsemester oder höheres Fachsemester (Bewerbungsfrist, Unterlagen, u. v. m.) finden Sie in der FAQ Studiengangwechsel.
 

a)    Zuständigkeiten

Es ist zu klären, ob das Fach einem bestimmten studiengangübergreifenden Fachgebiet angehört. In diesen Fällen entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende des studiengangsübergreifenden Fachgebiets, der in der Regel mit dem Leiter des Fachgebiets identisch ist.

Wenn das Fach keinem studiengangübergreifenden Fachgebiet angehört, so ist der Prüfungsausschussvorsitzende des jeweiligen Studienganges, dem der Student angehört, für die Anrechnung zuständig. Dies wird in der Regel der Studiendekan des Faches sein.

b)    Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie zur Anrechnung folgende Unterlagen mit:

  • ein ausgefülltes Antragsformular für die Anrechnung
  • einen Nachweis über den besuchten Kurs und die absolvierten ECTS („Credits“) sowie SWS (Semesterwochenstunden)
  • einen Nachweis über die Kursinhalte des besuchten Kurses (Kursbeschreibung aus dem offiziellen Kurskatalog; sofern es ein solches nicht gibt: mindestens die Gliederung)
  • einen Nachweis über die Dauer der absolvierten Prüfung und deren Note

weitere Unterlagen auf Anforderung des Prüfungsausschussvorsitzenden; hilfreich kann es insbesondere sein, wenn Sie gleich Ihre eigenen Aufzeichnungen aus dem absolvierten Kurs mitbringen

c)    6-Wochen-Frist

Der Antrag auf Anerkennung bzw. Anrechnung ist mit einer Frist von sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn eines jeden Semesters zu stellen.

Wer die Bachelor-Vorprüfung an einer anderen Hochschule derselben Hochschulart (also an einer Fachhochschule bzw. Hochschule für angewandte Wissenschaften) im gleichen oder verwandten Studiengang bereits bestanden hat und dies durch Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses belegen kann, kann für die Anrechnung einen Antrag stellen.

Informationen insbesondere zu den erforderlichen Unterlagen und den zuständigen Personen sowie Antragsformulare dazu erhalten Sie im StudiCenter.

Dieser Antrag bewirkt, dass die Teilnahme an Prüfungsleistungen des 2. Studienabschnitts unabhängig von der Anzahl der offenen Credits im 1. Studienabschnitt möglich ist und dass für offene Fächer des 1. Studienabschnitts die engen Studienzeitgrenzen wegfallen.

Der Antrag auf Anrechnung bzw. Anerkennung ist mit einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn eines jeden Semesters zu stellen.

Hier finden Sie relevante Informationen und Dokumente zum Download: