Sie möchten außerhalb der Professur weiteren (entgeltlichen) Tätigkeiten nachgehen? Diese Möglichkeit bietet sich Ihnen in Form der sogenannten „Nebentätigkeit“.
Nebentätigkeiten werden grundsätzlich in der Freizeit ausgeübt und dürfen bei Professor*innen den Umfang eines durchschnittlichen Arbeitstages pro Woche nicht überschreiben (ca. 10h). Weiterhin muss die Nebentätigkeit, je nach Art und Umfang vor deren Aufnahme angezeigt bzw. genehmigt werden. Grundlage für die Genehmigung ist, dass keine Versagungsgründe vorliegen. Ein solcher wäre beispielsweise gegeben, wenn die konkrete Nebentätigkeit die Ausübung der dienstlichen Pflichten behindern oder zu einem Interessenkonflikt führen könnte.
Als gesetzliche Grundlage für das Nebentätigkeitenrecht gelten das Landesbeamtengesetz (LBG), die Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) und die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNTVO).