Neuer Beitrag in der Schriftenreihe des vunk
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Ein englisches Sprichwort besagt, dass der der beste Wurf mit Würfeln ist, diese wegzuwerfen. Doch Glückspiele sind zu verlockend, als dass Menschen ihre Würfel tatsächlich wegwerfen würden. Die negativen Folgen des Glückspiels machen es erforderlich, dass der Gesetzgeber ein Auge darauf hat. Dabei stehen im Rahmen der Regulierung des (gewerblichen) Glücksspiels den Behörden eine Reihe von Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung. Eine Möglichkeit ist die Einziehung rechtswidriger Spieleinrichtungen, die nun seit Anfang 2023 gemäß des § 148c GewO auch durch die Gewerbebehörde erfolgen kann. Mit diesem Instrument verfolgt der Gesetzgeber unter anderem das Ziel, dass nicht rechtskonforme Spiele und Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit endgültig aus dem Verkehr gezogen werden. Die Arbeit von Melanie Mitschke „Einziehung von Gegenständen des rechtswidrigen Glücksspiels nach § 148c GewO“ aus der Reihe der Beiträge der Hochschule und der Schriftenreihe des vunk (Nr. V006) befasst sich mit den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen sowie den Voraussetzungen der Norm und erläutert die rechtlichen und praktischen Folgen ihrer Anwendung.
Die ganze Arbeit finden Sie hier.