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Pflegezeit

Sie müssen Ihr Studium und die Pflegeverantwortung naher Angehöriger miteinander vereinbaren? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Urlaubssemester einlegen und gleichwohl an Veranstaltungen und Prüfungen teilnehmen. Außerdem können Sie individuell mehr Zeit für die Erbringung Ihrer Prüfungsleistungen bekommen.

Sie haben nach § 38a StuPO Anspruch auf Pflegezeit. Während dieser Pflegezeit können Studierende während eines Urlaubssemesters nach Maßgabe einer verbindlichen Studienvereinbarung an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere einzelne Prüfungsleistungen zu bereits in vorangegangenen Semestern besuchten Lehrveranstaltungen, erbringen und Hochschuleinrichtungen nutzen.

Sie können auch ohne Urlaubssemester mehr Zeit für die Erbringung Ihrer Prüfungsleistungen bekommen und damit die Prüfungslast pro Studiensemester verringern, um Pflegeverantwortung und Studium miteinander zu vereinbaren. In jedem Fall müssen Sie jedoch einen Antrag auf Pflegezeit stellen.

Zusätzlich müssen Sie noch einen Antrag auf Genehmigung einer verbindlichen Studienvereinbarung stellen, d.h. Sie müssen sich darüber klar werden, wie Sie Ihr Studium zum Abschluss bringen möchten. Dazu sollten Sie einen entsprechenden Plan erstellen, den Sie mit den Mitarbeiterinnen der Studierendenberatung Ihrer Fakultät erarbeiten und mit Ihrer Studiendekanin/Ihrem Studiendekan oder Ihrer Mentorin/Ihrem Mentor besprechen und der durch den Prüfungsausschuss der Fakultät genehmigt werden muss. Während der Pflegezeit haben Sie bis zu zwei Mal einen Anspruch auf Genehmigung eines Antrags auf Änderung der verbindlichen Studienvereinbarung. Wenn als Grund die Wahrnehmung von längerer Pflegeverantwortung vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, kann die Studienvereinbarung auch öfter abgeändert werden.

Wenden Sie sich in jedem Fall zur Beratung an die Mitarbeiterinnen der Studierendenberatung Ihrer Fakultät. Beantragen Sie allein ein  Urlaubssemester, geben Sie einen entsprechenden Antrag im StudiCenter ab. Der Pflegezeitantrag mit der Planung zur verringerten Prüfungslast pro Semester, ist zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung einer verbindlichen Studienvereinbarung bei dem für Sie zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses der Fakultät abzugeben. Werden in einer verbindlichen Studienvereinbarung Urlaubssemester eingeplant, sind diese Urlaubssemester zusätzlich zur Genehmigung der verbindlichen Studienvereinbarung durch den Prüfungsausschuss der Fakultät separat beim StudiCenter zu beantragen. Als Nachweise sind dem Antrag auf Pflegezeit bzw. dem Antrag auf Urlaubssemester folgende Unterlagen beizufügen:

  • Bescheinigung über die Pflegestufe des Angehörigen (Bescheid Pflegekasse bzw. medizinischer Dienst) gemäß § 7 Abs. 4 PflegezeitG
  • Beleg gemäß § 7 Abs. 3 PflegezeitG, dass es sich um einen nahen Angehörigen handelt
  • Erklärung, warum kein anderes Familienmitglied die Pflegeverantwortung übernehmen kann
  • Entwurf der verbindlichen Studienvereinbarung (Studienablaufprognose unter Verwendung der vorgegebenen Excel-Tabellen)
  • Protokoll der Studienberatung zur vSV

Formale Aspekte:

  • Liegen die Voraussetzungen für eine verbindliche Studienvereinbarung vor (Nachweise Pflegezeit s.o.)?
  • Werden alle Prüfungen berücksichtigt?
  • Liegt die Prüfungsberechtigung für die betreffenden Prüfungen zum jeweils geplanten Zeitpunkt vor?
  • Liegen zu Beginn des praktischen Studiensemesters die diesbezüglichen Voraussetzungen für das Praxissemester vor? Muss das Praxissemester evtl. verschoben werden?

 

Inhaltliche Ausgestaltung:

  • Ist der logische Studienaufbau berücksichtigt (z.B. Mathe i.d.R. vor OR)?
  • Sind die Ziele (bei gehöriger Anstrengung des Studierenden) realistisch?
  • Bei der Bemessung der Prüfungslast ist zu beachten:
    Studierende im Rahmen der Pflegezeit (§ 37 Abs. 3 d) i.V.m. § 38a StuPO) haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf einen selbstbestimmten individuellen Studienverlauf. Die beratenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können bei wenig sinnvollen Prüfungsabfolgen o. dgl. natürlich auf eine Änderung hinwirken

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