Elektronik nicht am Black Friday kaufen
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Der Verbraucherrechtsexperte Prof. Dr. Tobias Brönneke, Leiter des Zentrums für Verbraucherforschung und nachhaltigen Konsum an der Hochschule Pforzheim vunk, rät dringend, den Kauf der meisten Elektrogeräte oder Software auf Januar 2022. zu verschieben: Der Grund: Ab dem Jahreswechsel haben Verbraucher entscheidend bessere Rechte.
„Am Black Friday sollte man dieses Jahr vom Kauf von Elektrogeräten und Programmen lieber die Finger lassen!“ rät Verbraucherforscher Brönneke. Auch unter dem Weihnachtsbaum sollten eher Gutscheine für Geräte und Software liegen, als die Elektrogeräte oder Datenträger mit Software selbst. Der Grund: „Verbraucher, die bis zum Jahreswechsel mit der Anschaffung warten, bekommt bei allen Geräten, die mit Software interagieren, ab dem neuen Jahr einen kostenlosen Anspruch auf wertvolle Updates.“
Dieser Anspruch entsteht bei allen Geräten, die mit einer Software interagieren. Er entsteht selbst bei Smartwatches, bei denen die Software nicht auf die Uhr, sondern auf das Smartphone des Trägers überspielt werden muss - und selbst dann, wenn sie nach dem Kauf aus dem Internet heruntergeladen wird.
„Wer hat es nicht schon erlebt, dass ein funktionsfähiges Produkt wegen eines fehlenden Treiber-Updates nicht mehr genutzt werden konnte?“ fragt Brönneke. Nicht mehr zulässig sei auch, dass ein Update bei einem Smartphone dazu führt, dass das Smartphone plötzlich in seiner Leistung massiv abfällt oder dass das Update den Arbeitsspeicher des Smartphones so blockiert, dass fortan eine Reihe von Apps nicht mehr funktionieren. Geschuldet ist zukünftig, dass die Funktionen, die das Gerät zum Zeitpunkt des Kaufes ausführen konnte, auch dauerhaft ausführbar sind und zwar ohne Einschränkungen.
Europa sei Dank
Diese Neuerungen gehen auf ein europäisches Gesetz zurück, das letztes Jahr in deutsches Recht umgesetzt wurde. Es gilt für Verträge , die ab dem kommenden Jahreswechsel geschlossen werden. Brönneke bemängelt, dass nur die Verkäufer zur Update-Lieferung verpflichtet wurden und hierfür haften werden. „Man hätte gleich auch einen Direktanspruch gegen den Ersteller der Software im Gesetz vorsehen sollen.“
Auch wäre es nach Ansicht des Verbraucherforschers lebensnah gewesen, zumindest auch kleinen und mittleren Unternehmen denselben Anspruch auf Updates zu geben. Brönneke betont: „Diese kleinen Unternehmen haben gegenüber den meisten Softwarelieferanten keine Chance, einen solchen Update-Anspruch mit ihren Lieferanten durchzusetzen; ihre Situation entspricht also dem der normalen Verbraucher.“
Lesetipp: : Brönneke/Tonner/Föhlisch, Das neue Schuldrecht, Nomos, Baden-Baden 2021